Aktuelles zu Asylsuchenden: Link zu Pro Asyl e.V.
AUFENTHALTSSTATUS
BüMA und Gestattung
Duldung
Aufenthaltserlaubnis
Beschreibung
BüMA = Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, d.h. es wurde noch kein Asylantrag beim BAMF gestellt
Woran erkennbar?
- vorläufiger BüMA-Ausweis
- Leistungsbezug nach SGB III, also Sozialleistungen
Gestattung = Asylbewerber erhalten eine Aufenthaltsgestattung, d.h. das Asylverfahren läuft
Woran erkennbar?
- Ausweis über Aufenthaltsgestattung
- i.d.R. Leistungsbezug nach SGB III, also Sozialleistungen
Arbeitsverbot und Beschäftigungserlaubnis
Arbeitsverbot
- in den ersten 3 Monaten (evtl. bis zu 6 Monate, wenn Pflicht zum Wohnen in Aufnahmeeinrichtung)
- Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern (Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien)
Beschäftigungserlaubnis (Voraussetzungen)
4. – 15. Monat
- konkrete Beschäftigung
- Erlaubnis der Ausländerbehörde
- Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
16. – 48. Monat
- konkrete Beschäftigung
- Erlaubnis der Ausländerbehörde
- Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
ab 49. Monat
- Erwerbstätigkeit gestattet (falls Ausländerbehörde kein Verbot erteilt hat) und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Berufsausbildung
ab dem 4. Monat möglich
- schulische Ausbildungen sind genehmigungsfrei
- duale Ausbildungen durch Ausländerbehörde genehmigungsfähig
Praktikum
ab dem 4. Monat möglich
- Erlaubnis der Ausländerbehörde
- Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
- Mindestlohnpflicht und Tariflohn sind zu beachten
- Anrechnung der Vergütung auf staatliche Leistungen
Keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich für:
- Personen mit Aufenthalt ab 49. Monat
- Einstiegsqualifizierung
- Orientierungspraktikum bis max. 3 Monate! (nicht mindestlohnpflichtig!)
- freiwilliges oder Pflichtpraktikum im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums
- Praktikum im Rahmen berufsvorbereitender Maßnahmen
Hospitation
keine Zustimmung erforderlich
- Person ist nur Gast im Unternehmen
- Dauer ca. 1-2 Tage
Bundesfreiwilligendienst / Freiwilliges Soziales Jahr
ab dem 4. Monat möglich
- Erlaubnis der Ausländerbehörde
- Bewerbungen in allen Einrichtungen des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres möglich
- Anrechnung der Vergütung auf stattliche Leistungen
Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG)
ab dem 4. Monat möglich
- MAG läuft über Integration Point (Köln). Betriebliche Maßnahmen ungleich Beschäftigungsverhältnis, deshalb entfällt die Erlaubnis des Arbeitsamtes und sonstige Vorgaben für Praktika
Probebeschäftigung
ab dem 4. Monat möglich
- Erlaubnis der Ausländerbehörde
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Wichtige Ansprechpartner/ Adressen
Integration Point: | www.integrationpoint.de |
Industrie- und Handelskammer: | IHK Köln - Informationen Flüchtlinge |
IHK Stiftung: | www.ihk-stiftung-koeln.de |
Chance+ - Netzwerk Flüchtlinge und Arbeit: | Silke.martmann-sprener@jobcenter-ge.de |
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: | www.anerkennung-in-deutschland.de |
Infos der Bundesregierung: | www.deutschland-kann-das.de |
Bundesfreiwilligendienst: | www.bundesfreiwilligendienst.de |
Beschreibung
= Asylantrag abgelehnt, aber die Abschiebung ist ausgesetzt
Woran erkennbar?
- Ausweis „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“
- i.d.R. Leistungsbezug nach SBG III, also Sozialleistungen
Arbeitsverbot und Beschäftigungserlaubnis
Arbeitsverbot
- in den ersten 3 Monaten
Beschäftigungserlaubnis (Voraussetzungen)
4. – 15. Monat
- konkrete Beschäftigung
- Erlaubnis der Ausländerbehörde
- Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
16. – 48. Monat
- konkrete Beschäftigung
- Erlaubnis der Ausländerbehörde
- Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
ab 49. Monat
- Erwerbstätigkeit gestattet (falls Ausländerbehörde kein Verbot erteilt hat) und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Berufsausbildung
ab dem 1. Tag der Duldung möglich
- schulische Ausbildungen sind genehmigungsfrei
- duale Ausbildungen durch Ausländerbehörde genehmigungsfähig
- Bleiberecht für die Dauer der Berufsausbildung
Praktikum
ab dem 4. Monat möglich
- Erlaubnis der Ausländerbehörde
- Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
- Mindestlohnpflicht und Tariflohn sind zu beachten
- Anrechnung der Vergütung auf staatliche Leistungen
Keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich für:
- Personen mit Aufenthalt ab 49. Monat
- Einstiegsqualifizierung
- Orientierungspraktikum bis max. 3 Monate! (nicht mindestlohnpflichtig!)
- freiwilliges oder Pflichtpraktikum im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums
- Praktikum im Rahmen berufsvorbereitender Maßnahmen
Hospitation
keine Zustimmung erforderlich
- Person ist nur Gast im Unternehmen
- Dauer ca. 1-2 Tage
Bundesfreiwilligendienst / Freiwilliges Soziales Jahr
ab dem 4. Monat möglich
- Erlaubnis der Ausländerbehörde
- Bewerbungen in allen Einrichtungen des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres möglich
- Anrechnung der Vergütung auf stattliche Leistungen
Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG)
ab dem 4. Monat möglich
- MAG läuft über Integration Point (Köln). Betriebliche Maßnahmen ungleich Beschäftigungsverhältnis, deshalb entfällt die Erlaubnis des Arbeitsamtes und sonstige Vorgaben für Praktika
Probebeschäftigung
ab dem 4. Monat möglich
- Erlaubnis der Ausländerbehörde
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Wichtige Ansprechpartner/ Adressen
Integration Point: | www.integrationpoint.de |
Industrie- und Handelskammer: | IHK Köln - Informationen Flüchtlinge |
IHK Stiftung: | www.ihk-stiftung-koeln.de |
Chance+ - Netzwerk Flüchtlinge und Arbeit: | Silke.martmann-sprener@jobcenter-ge.de |
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: | www.anerkennung-in-deutschland.de |
Infos der Bundesregierung: | www.deutschland-kann-das.de |
Bundesfreiwilligendienst: | www.bundesfreiwilligendienst.de |
Beschreibung
= anerkannter Flüchtling, d.h. über Asylantrag wurde positiv entschieden
Woran erkennbar?
- Ausweis mit Aufenthaltserlaubnis
- Leistungsbezug nach SGB II, also Hartz IV-Leistungen
Arbeitsverbot und Beschäftigungserlaubnis
Arbeitsverbot
- Kein Arbeitsverbot
Beschäftigungserlaubnis
- Erwerbstätigkeit gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit
Berufsausbildung
gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit
Praktikum
gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit
- Mindestlohngesetz ist zu beachten
- Orientierungspraktikum bis max. 3 Monate ist nicht mindestlohnpflichtig!
Hospitation
keine Zustimmung erforderlich
- Person ist nur Gast im Unternehmen
- Dauer ca. 1-2 Tage
Bundesfreiwilligendienst / Freiwilliges Soziales Jahr
gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit
- Bewerbungen in allen Einrichtungen des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres möglich
Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG)
gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit
- MAG läuft über Integration Point (Köln)
Probebeschäftigung
gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit
Wichtige Ansprechpartner/ Adressen
Integration Point: | www.integrationpoint.de |
Industrie- und Handelskammer: | IHK Köln - Informationen Flüchtlinge |
IHK Stiftung: | www.ihk-stiftung-koeln.de |
Chance+ - Netzwerk Flüchtlinge und Arbeit: | Silke.martmann-sprener@jobcenter-ge.de |
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: | www.anerkennung-in-deutschland.de |
Infos der Bundesregierung: | www.deutschland-kann-das.de |
Bundesfreiwilligendienst: | www.bundesfreiwilligendienst.de |
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