Rechtliche Voraussetzungen zu Arbeit und Ausbildung (Stand 10/2016)

Aktuelles zu Asylsuchenden: Link zu Pro Asyl e.V.



AUFENTHALTSSTATUS

BüMA und Gestattung
Duldung
Aufenthaltserlaubnis

Beschreibung

BüMA = Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, d.h. es wurde noch kein Asylantrag beim BAMF gestellt

Woran erkennbar?
  1. vorläufiger BüMA-Ausweis
  2. Leistungsbezug nach SGB III, also Sozialleistungen

Gestattung = Asylbewerber erhalten eine Aufenthaltsgestattung, d.h. das Asylverfahren läuft

Woran erkennbar?
  1. Ausweis über Aufenthaltsgestattung
  2. i.d.R. Leistungsbezug nach SGB III, also Sozialleistungen
Arbeitsverbot und Beschäftigungserlaubnis

Arbeitsverbot

  • in den ersten 3 Monaten (evtl. bis zu 6 Monate, wenn Pflicht zum Wohnen in Aufnahmeeinrichtung)
  • Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern (Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien)

Beschäftigungserlaubnis (Voraussetzungen)

4. – 15. Monat
  • konkrete Beschäftigung
  • Erlaubnis der Ausländerbehörde
  • Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
16. – 48. Monat
  • konkrete Beschäftigung
  • Erlaubnis der Ausländerbehörde
  • Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
ab 49. Monat
  • Erwerbstätigkeit gestattet (falls Ausländerbehörde kein Verbot erteilt hat) und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Berufsausbildung

ab dem 4. Monat möglich

  • schulische Ausbildungen sind genehmigungsfrei
  • duale Ausbildungen durch Ausländerbehörde genehmigungsfähig
Praktikum

ab dem 4. Monat möglich

  • Erlaubnis der Ausländerbehörde
  • Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
  • Mindestlohnpflicht und Tariflohn sind zu beachten
  • Anrechnung der Vergütung auf staatliche Leistungen

Keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich für:

  • Personen mit Aufenthalt ab 49. Monat
  • Einstiegsqualifizierung
  • Orientierungspraktikum bis max. 3 Monate! (nicht mindestlohnpflichtig!)
  • freiwilliges oder Pflichtpraktikum im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums
  • Praktikum im Rahmen berufsvorbereitender Maßnahmen
Hospitation

keine Zustimmung erforderlich

  • Person ist nur Gast im Unternehmen
  • Dauer ca. 1-2 Tage
Bundesfreiwilligendienst / Freiwilliges Soziales Jahr

ab dem 4. Monat möglich

  • Erlaubnis der Ausländerbehörde
  • Bewerbungen in allen Einrichtungen des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres möglich
  • Anrechnung der Vergütung auf stattliche Leistungen
Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG)

ab dem 4. Monat möglich

  • MAG läuft über Integration Point (Köln). Betriebliche Maßnahmen ungleich Beschäftigungsverhältnis, deshalb entfällt die Erlaubnis des Arbeitsamtes und sonstige Vorgaben für Praktika
Probebeschäftigung

ab dem 4. Monat möglich

  • Erlaubnis der Ausländerbehörde
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Wichtige Ansprechpartner/ Adressen
Integration Point: www.integrationpoint.de
Industrie- und Handelskammer: IHK Köln - Informationen Flüchtlinge
IHK Stiftung: www.ihk-stiftung-koeln.de
Chance+ - Netzwerk Flüchtlinge und Arbeit: Silke.martmann-sprener@jobcenter-ge.de
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: www.anerkennung-in-deutschland.de
Infos der Bundesregierung: www.deutschland-kann-das.de
Bundesfreiwilligendienst: www.bundesfreiwilligendienst.de
Beschreibung

= Asylantrag abgelehnt, aber die Abschiebung ist ausgesetzt

Woran erkennbar?
  1. Ausweis „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“
  2. i.d.R. Leistungsbezug nach SBG III, also Sozialleistungen
Arbeitsverbot und Beschäftigungserlaubnis

Arbeitsverbot

  • in den ersten 3 Monaten

Beschäftigungserlaubnis (Voraussetzungen)

4. – 15. Monat
  • konkrete Beschäftigung
  • Erlaubnis der Ausländerbehörde
  • Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
16. – 48. Monat
  • konkrete Beschäftigung
  • Erlaubnis der Ausländerbehörde
  • Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
ab 49. Monat
  • Erwerbstätigkeit gestattet (falls Ausländerbehörde kein Verbot erteilt hat) und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Berufsausbildung

ab dem 1. Tag der Duldung möglich

  • schulische Ausbildungen sind genehmigungsfrei
  • duale Ausbildungen durch Ausländerbehörde genehmigungsfähig
  • Bleiberecht für die Dauer der Berufsausbildung
Praktikum

ab dem 4. Monat möglich

  • Erlaubnis der Ausländerbehörde
  • Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
  • Mindestlohnpflicht und Tariflohn sind zu beachten
  • Anrechnung der Vergütung auf staatliche Leistungen

Keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich für:

  • Personen mit Aufenthalt ab 49. Monat
  • Einstiegsqualifizierung
  • Orientierungspraktikum bis max. 3 Monate! (nicht mindestlohnpflichtig!)
  • freiwilliges oder Pflichtpraktikum im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums
  • Praktikum im Rahmen berufsvorbereitender Maßnahmen
Hospitation

keine Zustimmung erforderlich

  • Person ist nur Gast im Unternehmen
  • Dauer ca. 1-2 Tage
Bundesfreiwilligendienst / Freiwilliges Soziales Jahr

ab dem 4. Monat möglich

  • Erlaubnis der Ausländerbehörde
  • Bewerbungen in allen Einrichtungen des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres möglich
  • Anrechnung der Vergütung auf stattliche Leistungen
Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG)

ab dem 4. Monat möglich

  • MAG läuft über Integration Point (Köln). Betriebliche Maßnahmen ungleich Beschäftigungsverhältnis, deshalb entfällt die Erlaubnis des Arbeitsamtes und sonstige Vorgaben für Praktika
Probebeschäftigung

ab dem 4. Monat möglich

  • Erlaubnis der Ausländerbehörde
  • Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
Wichtige Ansprechpartner/ Adressen
Integration Point: www.integrationpoint.de
Industrie- und Handelskammer: IHK Köln - Informationen Flüchtlinge
IHK Stiftung: www.ihk-stiftung-koeln.de
Chance+ - Netzwerk Flüchtlinge und Arbeit: Silke.martmann-sprener@jobcenter-ge.de
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: www.anerkennung-in-deutschland.de
Infos der Bundesregierung: www.deutschland-kann-das.de
Bundesfreiwilligendienst: www.bundesfreiwilligendienst.de
Beschreibung

= anerkannter Flüchtling, d.h. über Asylantrag wurde positiv entschieden

Woran erkennbar?
  1. Ausweis mit Aufenthaltserlaubnis
  2. Leistungsbezug nach SGB II, also Hartz IV-Leistungen
Arbeitsverbot und Beschäftigungserlaubnis

Arbeitsverbot

  • Kein Arbeitsverbot

Beschäftigungserlaubnis

  • Erwerbstätigkeit gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit
Berufsausbildung

gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit

Praktikum

gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit

  • Mindestlohngesetz ist zu beachten
  • Orientierungspraktikum bis max. 3 Monate ist nicht mindestlohnpflichtig!
Hospitation

keine Zustimmung erforderlich

  • Person ist nur Gast im Unternehmen
  • Dauer ca. 1-2 Tage
Bundesfreiwilligendienst / Freiwilliges Soziales Jahr

gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit

  • Bewerbungen in allen Einrichtungen des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres möglich
Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG)

gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit

  • MAG läuft über Integration Point (Köln)
Probebeschäftigung

gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit

Wichtige Ansprechpartner/ Adressen
Integration Point: www.integrationpoint.de
Industrie- und Handelskammer: IHK Köln - Informationen Flüchtlinge
IHK Stiftung: www.ihk-stiftung-koeln.de
Chance+ - Netzwerk Flüchtlinge und Arbeit: Silke.martmann-sprener@jobcenter-ge.de
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen: www.anerkennung-in-deutschland.de
Infos der Bundesregierung: www.deutschland-kann-das.de
Bundesfreiwilligendienst: www.bundesfreiwilligendienst.de

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