Rechtliche Voraussetzungen

   

Aufenthaltsstatus

 
 

BüMA und Gestattung

Duldung

Aufenthaltserlaubnis

Beschreibung

BüMA = Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, d.h. es wurde noch kein Asylantrag beim BAMF gestellt

Woran erkennbar?

1. vorläufiger BüMA-„Ausweis“

2. Leistungsbezug nach SGB III,
also Sozialleistungen

 

Gestattung = Asylbewerber erhalten eine Aufenthaltsgestattung, d.h. das Asylverfahren läuft

Woran erkennbar?

1. Ausweis über Aufenthaltsge-
stattung

2. i.d.R. Leistungsbezug nach SGB III,
also Sozialleistungen

 

= Asylantrag abgelehnt, aber die Abschiebung ist ausgesetzt

Woran erkennbar?

1. Ausweis „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“

2. i.d.R. Leistungsbezug nach SBG III, also Sozialleistungen

= anerkannter Flüchtling, d.h. über Asylantrag wurde positiv entschieden

Woran erkennbar?

1. Ausweis mit Aufenthaltserlaubnis

2. Leistungsbezug nach SGB II,

also Hartz IV-Leistungen

 

Arbeitsverbot und
Beschäftigungs­erlaubnis

Arbeitsverbot

– in den ersten 3 Monaten

(evtl. bis zu 6 Monate, wenn Pflicht zum Wohnen in Aufnahmeeinrichtung)

 

– Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern (= Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien)

 

Beschäftigungserlaubnis

4. – 15. Monat

Voraussetzungen:

konkrete Beschäftigung

Erlaubnis der Ausländerbehörde

Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit

 

16. – 48. Monat

– konkrete Beschäftigung

– Erlaubnis der Ausländerbehörde

– Keine Vorrangprüfung mehr, aber Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit

 

ab 49. Monat

– Erwerbstätigkeit gestattet (falls Ausländerbehörde kein Verbot erteilt hat) und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Arbeitsverbot

– in den ersten 3 Monaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschäftigungserlaubnis

siehe BüMA und Gestattung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschäftigungserlaubnis

Erwerbstätigkeit gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit

Berufsausbildung

ab dem 4. Monat möglich

– schulische Ausbildungen sind genehmigungsfrei

– duale Ausbildungen durch Ausländerbehörde genehmigungs­fähig

ab dem 1. Tag der Duldung möglich

Rest siehe BüMA und Gestattung

Praktikum

ab dem 4. Monat möglich

– Erlaubnis der Ausländerbehörde

– Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit

– Mindestlohnpflicht und Tariflohn sind zu beachten

– Anrechnung der Vergütung auf staatliche Leistungen

 

Keine Zustimmung der Bundes­agentur für Arbeit erforderlich für:

– Personen mit Aufenthalt ab 49. Monat

– Einstiegsqualifizierung

– Orientierungspraktikum
bis max. 3 Monate!

(nicht mindestlohnpflichtig!)

– freiwilliges oder Pflichtpraktikum im Rahmen einer Berufsaus­bildung oder eines Studiums

– Praktikum im Rahmen berufsvorbereitender Maßnahmen

– …

 

siehe BüMA und Gestattung

Hospitation

– keine Zustimmung erforderlich

– Person ist nur Gast im Unternehmen

– Dauer ca. 1-2 Tage

siehe BüMA und Gestattung

Bundesfreiwilligen­dienst / Freiwilliges
Soziales Jahr

ab dem 4. Monat möglich

– Erlaubnis der Ausländerbehörde

– Bewerbungen in allen Einrichtungen des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres möglich

– Anrechnung der Vergütung auf stattliche Leistungen

 

siehe BüMA und Gestattung

Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG)

ab dem 4. Monat möglich

MAG läuft über Integration Point (Köln). Betriebliche Maßnahmen ¹ Beschäftigungsverhältnis, deshalb entfällt die Erlaubnis des Arbeitsamtes und sonstige Vorgaben für Praktika

siehe BüMA und Gestattung

Probebeschäftigung

ab dem 4. Monat möglich

– Erlaubnis der Ausländerbehörde

– Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

siehe BüMA und Gestattung

 

Nach bestem Wissen erstellt, aber ohne Gewähr!

Stand: Juni 2016