Aufenthaltsstatus |
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BüMA und Gestattung |
Duldung |
Aufenthaltserlaubnis |
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Beschreibung |
– BüMA = Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender, d.h. es wurde noch kein Asylantrag beim BAMF gestellt Woran erkennbar? 1. vorläufiger BüMA-„Ausweis“ 2. Leistungsbezug nach SGB III,
– Gestattung = Asylbewerber erhalten eine Aufenthaltsgestattung, d.h. das Asylverfahren läuft Woran erkennbar? 1. Ausweis über Aufenthaltsge- 2. i.d.R. Leistungsbezug nach SGB III,
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= Asylantrag abgelehnt, aber die Abschiebung ist ausgesetzt Woran erkennbar? 1. Ausweis „Aussetzung der Abschiebung (Duldung)“ 2. i.d.R. Leistungsbezug nach SBG III, also Sozialleistungen |
= anerkannter Flüchtling, d.h. über Asylantrag wurde positiv entschieden Woran erkennbar? 1. Ausweis mit Aufenthaltserlaubnis 2. Leistungsbezug nach SGB II, also Hartz IV-Leistungen
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Arbeitsverbot und |
Arbeitsverbot – in den ersten 3 Monaten (evtl. bis zu 6 Monate, wenn Pflicht zum Wohnen in Aufnahmeeinrichtung)
– Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern (= Albanien, Bosnien u. Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien)
Beschäftigungserlaubnis 4. – 15. Monat Voraussetzungen: – konkrete Beschäftigung – Erlaubnis der Ausländerbehörde – Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
16. – 48. Monat – konkrete Beschäftigung – Erlaubnis der Ausländerbehörde – Keine Vorrangprüfung mehr, aber Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit
ab 49. Monat – Erwerbstätigkeit gestattet (falls Ausländerbehörde kein Verbot erteilt hat) und ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit |
Arbeitsverbot – in den ersten 3 Monaten
Beschäftigungserlaubnis siehe BüMA und Gestattung
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Beschäftigungserlaubnis Erwerbstätigkeit gestattet ohne Zustimmung der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit |
Berufsausbildung |
ab dem 4. Monat möglich – schulische Ausbildungen sind genehmigungsfrei – duale Ausbildungen durch Ausländerbehörde genehmigungsfähig |
ab dem 1. Tag der Duldung möglich Rest siehe BüMA und Gestattung |
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Praktikum |
ab dem 4. Monat möglich – Erlaubnis der Ausländerbehörde – Vorrangprüfung und Prüfung der vergleichbaren Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit – Mindestlohnpflicht und Tariflohn sind zu beachten – Anrechnung der Vergütung auf staatliche Leistungen
Keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich für: – Personen mit Aufenthalt ab 49. Monat – Einstiegsqualifizierung – Orientierungspraktikum (nicht mindestlohnpflichtig!) – freiwilliges oder Pflichtpraktikum im Rahmen einer Berufsausbildung oder eines Studiums – Praktikum im Rahmen berufsvorbereitender Maßnahmen – …
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siehe BüMA und Gestattung |
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Hospitation |
– keine Zustimmung erforderlich – Person ist nur Gast im Unternehmen – Dauer ca. 1-2 Tage |
siehe BüMA und Gestattung |
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Bundesfreiwilligendienst / Freiwilliges |
ab dem 4. Monat möglich – Erlaubnis der Ausländerbehörde – Bewerbungen in allen Einrichtungen des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres möglich – Anrechnung der Vergütung auf stattliche Leistungen
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siehe BüMA und Gestattung |
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Betriebliche Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) |
ab dem 4. Monat möglich MAG läuft über Integration Point (Köln). Betriebliche Maßnahmen ¹ Beschäftigungsverhältnis, deshalb entfällt die Erlaubnis des Arbeitsamtes und sonstige Vorgaben für Praktika |
siehe BüMA und Gestattung |
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Probebeschäftigung |
ab dem 4. Monat möglich – Erlaubnis der Ausländerbehörde – Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit |
siehe BüMA und Gestattung |
Nach bestem Wissen erstellt, aber ohne Gewähr!
Stand: Juni 2016